Bruns Elektronik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dienstleistungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1 ALLGEMEINES

1.1 Die nachstehenden Bedingungen für Dienstleistungen gelten für alle von Bruns Elektronik GmbH (im folgenden auch "AN" genannt) erbrachten Dienstleistungen, wenn auf diese im Angebot oder der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Diese Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen gelten auch, wenn der Auftraggeber (im folgenden "AG" genannt) in seinen Einkaufsbedingungen die Gültigkeit unserer Geschäftsbedingungen ausschließt und Bruns Elektronik GmbH dem nicht bei Vertragsabschluß ausdrücklich widerspricht. Etwaigen Einkaufsbedingungen des AG widerspricht Bruns Elektronik GmbH hiermit. 

1.2 Für Verkäufe aus dem Lieferprogramm des AN gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Bruns Elektronik GmbH. Für Softwarelieferungen ergänzend gelten die speziellen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Software (EULA).

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die dem Angebot beigefügten Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an den AN zurückzugeben. 

1.4 Die dem Angebot des AN zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind sorgfältig ermittelt, aber nur angenähert maßgebend und für die Lieferung nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Änderungen bleiben vorbehalten. Das Gleiche gilt für Angaben über die Geeignetheit und die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen.

 

2 VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Maßgeblich für die Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen ist die schriftlich erteilte Auftragsbestätigung. 

2.2 Art und Ausführung der Aufgabenstellung sowie der Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen im einzelnen ergeben sich aus der mit dem AG getroffenen schriftlichen Vereinbarung 

2.3 Bestellungen, die den Vertretern des AN erteilt werden, sind erst nach Auftragsbestätigung durch den AN verbindlich. Mündliche Abreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften der Leistung. 

 

3 LEISTUNGSERBRINGUNG

3.1 Der AN wird seine Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß der Aufgabenstellung erbringen. Vorgaben des AG bedürfen der Schriftform. 

3.2 Aufträge werden unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch den AN autorisierte Service-Partner ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter und Service-Partner bleibt dem AN vorbehalten. 

3.3 Die Arbeiten werden in dem Maß, wie eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich, beim AG oder beim AN durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim AG durchgeführt werden, stellt dieser den Mitarbeitern des AN ausreichende Arbeitsmittel und Arbeitsplätze zur Verfügung. Der AG ist gegenüber den Mitarbeitern des AN nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des AN werden nicht in den Betrieb des AG eingegliedert. 

3.4 Der AN ist berechtigt die Leistung in angemessenen Teilen zu leisten, solange diese für den AG keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge haben. 

3.5 Wird durch die vom AN zu erbringende Leistung, insbesondere durch Änderungen, Erweiterungen, Aktualisierungen, etc., an einer Anlage oder Maschine die jeweils landesspezifische Betriebserlaubnis beeinträchtigt, so ist der AG dazu verpflichtet die nötigen Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen um die jeweilige Betriebserlaubnis wieder zu erlangen. Die Verantwortung und die Kosten für solche Maßnahmen trägt der AG. 

3.6 Die Leistung des AN gilt als erfüllt, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung vom AN erbracht wurde und eine Fertigmeldung (vgl. 7.1) an den AG übergeben wurde. Teillieferungen sind zulässig.

 

4 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AG

4.1 Der AG benennt einen Ansprechpartner, der dem AN für notwendige Informationen zur Verfügung steht und Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann. Der AN wird den Ansprechpartner des AG einschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert. 

4.2 Der AG schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu 

ermöglichen. Insbesondere wird der AG sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für den AN kostenlos erbracht werden. 

4.3 Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Software des AG, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines Unternehmens zur Vornahme der Änderung bzw. auf Aufforderung des AN, zur Unterstützung des AN, bereit zu stellen. 

4.4 Erfordert die Durchführung des Auftrags die Bedienung einer Maschine des AG, hat dieser 

verantwortliches, qualifiziertes Bedienpersonal seines Unternehmens bereit zu stellen. 

4.5 Die für die Ausführung erforderlichen AG-spezifischen Unterlagen und andere notwendige betriebsinterne Informationen hat der AG dem AN auch ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. 

4.6 Der AG haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen Behinderungen ergeben.

 

5 ÄNDERUNGEN

5.1 Änderungen der Leistungsanforderungen durch den AG sind mit dem AN abzustimmen. Der AN. wird den AG hierbei beraten und ihn insbesondere auf verfügbare Ressourcen, Änderungen des Zeitplans und der Vergütung hinweisen. 

5.2 Über die Gespräche zur Präzisierung und/oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten kann der AN Gesprächsnotizen anfertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn der AN diese dem AG überlässt und dieser nicht binnen fünf (5) Werktagen nach Zugang schriftlich Gegenvorstellungen erhebt. Der AN wird den AG bei Übersendung der Notizen auf diese Rechtsfolgen hinweisen. 

 

6 STÖRUNGEN BEI DER LEISTUNGSERBRINGUNG

6.1 Für die Zeit, in der der AN auf Informationen oder Entscheidungen des AG wartet oder sich sonst in der Leistungserbringung behindert sieht, gelten Leistungs- und Lieferzeiten als verlängert und zwar um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung. Der AN wird den AG über die Behinderung informieren. 

6.2 Soweit eine Ursache, die nicht von dem AN zu vertreten ist, den Aufwand für die Leistungserbringung erhöht, kann der AN darüber hinaus die Vergütung ihres Mehraufwandes vom AG verlangen.

 

7 FERTIGMELDUNG UND ABNAHME

7.1 Der AN wird dem AG nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung eine Fertigmeldung machen. 

7.2 Der AG hat unverzüglich nach Empfang der die erbrachte Leistung zu prüfen bzw. die Anlage abzunehmen. Die Abnahme ist dem AN schriftlich zu bestätigen. Sollte innerhalb von 5 Werktagen keine Bestätigung seitens des AG erfolgen, gilt die Leistung bzw. die Anlage als abgenommen.

 

8 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT 

8.1 Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen beginnen erst zu laufen, wenn der AG alle für deren Ausführung zu treffenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten genüge getan hat. Befindet sich der AG mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. 

8.2 Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen verlängern sich angemessen und mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des AN liegen und vom AN nicht zu vertreten sind. Dies gilt neben Fällen höherer Gewalt insbesondere auch bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei Service-Partnern des AN auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände sind auch dann nicht vom AN zu vertreten, wenn bereits Verzug eingetreten ist.

 

9 PREISE, HONORARE, NEBENKOSTEN

9.1 Preise, Honorare sowie Nebenkosten werden nach den schriftlichen Vereinbarungen berechnet. Sind solche nicht getroffen, ist der AN berechtigt, die am Tag der Leistungserbringung geltende Listenpreise der aktuellen Bruns Elektronik GmbH Preisliste und Honorare (i.S.d. spezifischen Stundensätze von Bruns Elektronik GmbH, die auf Verlangen zugesandt werden können) zu verlangen. In den Preisen und Honoraren sind Fahrtkosten, Reisekosten, Frachtkosten und Versicherung für den Fall der Leistungserbringung in einem anderen Ort, als dem Sitz des AN, nicht enthalten. Diese Kosten werden dem AG gesondert und nach den Grundsätzen gemäß 9.2 in Rechnung gestellt. Alle Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer. 

9.2 Die Wahl des geeigneten Verkehrsmittels (Flugzeug, Eisenbahn, Kraftfahrzeug) obliegt dem AN. Der AN wird ein dem Zweck angemessenes Verkehrsmittel wählen um so die Kosten des AG nicht unnötig zu erhöhen. Die anfallenden Spesen für Monteure und anderes Personal des AN regelt sich nach den Pauschalbeträgen des deutschen Steuergesetzes für  Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten des jeweiligen Landes (Bundessteuerblatt Teil 1). Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges kommt je gefahrener Kilometer der Satz von Euro 0,51 zur Anwendung. 

9.3 Die Einstellung und Auswahl des Montagepersonals durch erfolgt ausschließlich durch den AN. 

 

10 ZAHLUNG

10.1 Rechnungen über erbrachte Leistungen sind nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zahlbar. 

10.2 Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn der zu zahlende Betrag dem AN am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Nimmt der AN Schecks als Zahlungsmittel an und werden diese unverzüglich eingereicht, gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos eingelöst ist. 

10.3 Zahlungen kann der AN zunächst auf noch offen stehende ältere Forderungen gegen den AG 

abrechnen. Sind für diese bereits Zinsbelastungen entstanden, ist der AN berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen. 

10.4 Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, es sei denn, der AG weist einen niedrigeren Schaden nach. Der AN behält sich vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen. 

10.5 Bei AG, deren Kreditverhältnisse dem AN nicht bekannt sind, kann die Leistung auch gegen 

Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des AG, insbesondere bei 

Zahlungsrückstand, Zahlungseinstellung, bei Nachsuchung um einen Vergleich oder um ein Moratorium seitens des AG wird die gesamte Forderung von Bruns Elektronik GmbH fällig. Der AN kann in diesem Fall Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

 

11 GEWÄHRLEISTUNG 

11.1 Die vom AN geschuldeten Lieferungen und Leistungen werden sorgfältig und fachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie den einschlägigen Sicherheitsvorschriften von Fachkräften erbracht. 

11.2 Beanstandungen wegen Mängeln jeglicher Art sind vom AG sofort zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Wochen nach Fertigmeldung durch den AN (vgl. 7.1). Die Rüge hat die Mängel im einzelnen zu bezeichnen und schriftlich zu erfolgen. 

11.3 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des AN unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmängel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Zunächst ist dem AN stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche i.S.v. Ziffer 12 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

11.4 Sind die vom AN erbrachten Leistungen nach Zeichnungen, Beschreibungen oder Mustern des AG erfolgt, so übernimmt der AG die Gewähr dafür, dass durch die Leistung des AN in der vorgesehenen Ausführung keine Patente und Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der AG stellt den AN von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Patenten und Schutzrechten frei. 

11.5 Verletzt der AN die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen mit normaler Fahrlässigkeit, sind Schadensersatzansprüche des AG nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzug und Unmöglichkeit sind außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert der verzögert oder nicht erbrachten Leistungen des AN beschränkt. Ist ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, ist die Haftung des AN der Höhe nach auf den als Folge dieser Pflichtverletzung bei normalem Verlauf vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitere Ansprüche des AG sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die nicht unmittelbar an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird. 

11.6 Die Gewährleistung erlischt, wenn das Ergebnis der Leistungen bzw. Ausführungen des AN verändert worden sind. Verweigert der AG dem AN die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Mängel oder bessert er ohne die vorherige Zustimmung des AN nach, erlischt die Gewährleistung. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auch nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang wegen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, wegen übermäßiger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel und wegen elektrischer und/oder mechanischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 

11.7 Für im Entwicklungsstadium vom AG eingesetzte, noch nicht freigegebene Testprodukte findet eine Gewährleistung nicht statt.

 

12 HAFTUNG 

12.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

12.2 Ziffer 12.1 gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

12.2 Der Ersatz von Schäden, die dem AG bei Einsatz von im Entwicklungsstadium befindlicher, noch nicht freigegebener Testprodukte entstehen, ist ausgeschlossen.

 

13 RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG 

13.1 Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nachträglich unmöglich, ist der AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den AG kein Interesse mehr, kann er vom Vertrag insgesamt zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem AG in solchen Fällen nur unter den in Nr. 12 genannten Voraussetzungen zu. 

13.2 Hat der AN die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten, wird der Vertrag, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, einverständlich angepasst. Anderenfalls können beide Vertragsparteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. 

13.3 Ist mit dem Rücktritt von dem Vertrag oder der Kündigung das Erlöschen von Nutzungsrechten verbunden, ist der AG verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte und mit anderen Programmmaterialien verbundenen Kopien von Softwareprogrammen, Pflichtenheften und anderen urheberrechtlich geschützten Unterlagen des AN herauszugeben oder nach vorheriger Abstimmung mit dem AN zu vernichten. Bei Rückgabe von Software erweitern sich diese Geschäftsbedingungen um die Bestimmungen des EULA von Bruns Elektronik GmbH. Bei Konflikten zwischen Bestimmungen des EULA und diesen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des EULA Vorrang. 

13.4 Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nachträglich unmöglich oder kündigt dieser den Vertrag ohne Vorliegen eines Kündigungsrechts oder Kündigungsgrundes, hat er dem AN sämtliche entstandenen Aufwendungen, Kosten und sonstige mittelbare und unmittelbare Schäden zu ersetzen. 

 

14 BEISTELLUNGEN 

Dem AG leih- oder mietweise beigestellte Geräte, Maschinen oder sonstiges Zubehör verbleiben im Eigentum des AN. Sie dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der AG hat diese sorgfältig zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen. Der AG benachrichtigt den AN unverzüglich bei Verlust und Beschädigung dieser sowie bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte. Im Falle von Pfändungen oder Beeinträchtigungen hat der AG auf das Eigentum des AN hinzuweisen. Hat der AG Verlust oder Beschädigung der Geräte zu vertreten, muss er dem AN den hieraus entstehenden Schaden ersetzen. 

 

15 EIGENTUMSVORBEHALT 

15.1 Liefert der AN dem AG anlässlich der Erbringung von Dienstleistungen auch Waren, so bleiben diese bis zum Ausgleich der dem AN auf Grund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des AN. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der AN gegen den AG im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwerben. Ist der AG Kaufmann, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die der AN aus Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem AG hat und nach Übergabe aus künftigen Bestellungen bzw. Lieferungen noch erwerben wird (Kontokorrentvorbehalt). Auf Verlangen des AG ist der AN zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der AG sämtliche mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen anderweitig eine angemessene Sicherheit besteht. Der AN verpflichten sich auch, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der Wert die Sicherheiten des AN die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises/des Werklohnes durch den AG eine wechselmäßige Haftung von Bruns Elektronik GmbH begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Beendigung der wechselmäßigen Haftung des AN. Die Be- oder Verarbeitung der vom AN gelieferten Ware erfolgt für den AN als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne sich zu verpflichten. Auch die aus Be- oder Verarbeitung entstehende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Vermischung oder Verarbeitung von Ware des AN mit anderen, nicht dem AN gehörenden Waren, steht dem AN das Miteigentum an der durch Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Sache im Verhältnis der Summe unserer Rechnungswerte und der verwendeten fremden Ware zu. Die neue Sache ist nicht Hauptsache im Sinne des § 947 II BGB. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung gegen den AG. 

15.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der AG zum Besitz und zum Gebrauch der Ware berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Kommt der AG in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der AN neben der Geltendmachung seiner übrigen Rechte dieser Bedingungen den Vertragsgegenstand vom AG herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Fristsetzung den Vertragsgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis/die Werklohnforderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines Nichtkaufmanns als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes. Verlangt der AN die Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der AG unter Ausschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte - es sei denn, sie beruhen auf dem Vertrag - verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich an den AN zurückzugeben. Auf Wunsch des AG, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Vertragsgegenstands geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des AN ein öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Der AN ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der AG.

 Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 15 % des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN höhere oder der AG niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem AG nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen gutgeschrieben. 

15.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, der Sicherheit des AN beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. 

15.4 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts, hat der Besteller den AN sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des AN hinzuweisen. Der AG trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht oder nicht erfolgreich bei Dritten geltend gemacht werden können. 

15.5 Der AG ist verpflichtet, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, alle vom AN vorgesehenen Wartungsarbeiten und die erforderliche Instandsetzung unverzüglich - abgesehen von Notfällen - vom AN oder von einer für die Betreuung und Wartung des Vertragsgegenstandes vom AN anerkannten Fachwerkstatt ausführen zu lassen.

 

16 URHEBERRECHTE

16.1 Der AG trägt dafür Sorge, dass die ihm überlassenen Unterlagen nur für die vertraglichen Zwecke eingesetzt werden. Stehen dem AN an diesen oder an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte zu, kann der AG sie nur im Rahmen der ihm schriftlich eingeräumten Nutzungsrechte verwenden. 

16.2 Die vom AN dem AG überlassene Software sowie Änderungen oder Erweiterungen dieser sind urheberrechtlich geschützt. Der AN behält sich an der Software die mit dem Urheberrecht verbundenen Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte vor. Ein über das einfache Nutzungsrecht hinausgehendes Nutzungsrecht muss zwischen dem AN und dem AG gesondert ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden.

 

17 VERTRAULICHKEIT 

Vom AN erlangte kaufmännischen, technischen sowie sonstigen Informationen wird der AG, soweit sie nicht allgemein oder ihnen auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt für die Dauer von bis zu 4 Jahren nach Beendigung des Vertrages.

 

18 UMSATZSTEUER-BINNENMARKTGESETZ 

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr (USt.-Ident.-Nr.) ab 1.1.1993. 

18.1 Der AG versichert die Richtigkeit der Angaben seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt.-Ident.- Nr., die er unverzüglich ohne Aufforderung, sofern noch nicht geschehen, mitteilt. Er verpflichtet sich, jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt.-Ident.-Nr. sowohl uns als auch der für ihn zuständigen Inlands Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Lieferung wegen Mängeln bei den Angaben des Namens, der Anschrift oder der USt.-Ident.-Nr. als steuerpflichtig behandelt, ersetzt der AG die vom AN zu zahlende Steuer. 

18.2 Kommt es zu einer Doppelbesteuerung - Erwerbsteuer im Abnehmerland, USt. in Deutschland -, zahlt der AG die zuviel gezahlte (weil wegen der Erwerbsteuerpflicht nicht geschuldete USt.) an den AN zurück.

 

19 ERFÜLLUNGORT UND GERICHTSTAND 

19.1 Erfüllungsort ist für beide Teile 31812 Hameln, Deutschland. Dieser ausschließliche Gerichtsstand gilt auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, sei es, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des deutschen Rechts verlegt oder sei es, dass dies zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO) Ansprüche geltend gemacht werden. 

19.2 Es wird die ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Rechts vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

 

20 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder diese Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. 

Stand: Januar 2002
Bruns Elektronik GmbH 
 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die vorgenannte AGB durch folgende Bedingungen ergänzt werden: 

 

Preise:
Alle Preise sind freibleibend, beziehen sich auf die angegebene Preiseinheit und gelten ausschließlich Verpackung. Alle Preise gelten ab Werk, ohne Umsatzsteuer.

Verpackung:
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, jedoch nicht zurückgenommen.

Zahlung:
Rechnungen von Bruns Elektronik GmbH sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug oder innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2% Skonto zahlbar.